Lizenzen |
![]()
|
Lizenzwesen gültig ab 1. Mai 2010
Dieses Reglement ergänzt Ziff.1.8 ff. des technische Reglements zum Lizenzwesen. Bei Widersprüchen geht das technische Reglement vor.
1. Lizenz
Die Lizenz dient als Ausweis und als Leistungsnachweis der aktiven Läuferin/des aktiven Läufers. Die Vorderseite des Lizenzausweises beinhaltet Name, Geburtsdatum, Clubzugehörigkeit, Daten der Gültigkeit und ein Foto der Inhaberin/des Inhabers.
Der Lizenzausweis muss von den Läuferinnen/Läufer bei einer Teilnahme an SEV-Anlässen (Tests, Schweizermeisterschaften usw.) dem jeweiligen Schiedsrichter vor Ort vorgewiesen werden. Anlässlich der Swiss Cups ist der Organisator dafür verantwortlich, dass die Lizenzen der Teilnehmer in den SEV Kategorien kontrolliert werden.
Jeder Missbrauch oder jede Fälschung des Lizenzausweises wird mit dem Rückzug des Ausweises durch den Vorstand SEV geahndet.
Resultate von Wettkämpfen und Meisterschaften aller lizenzierten Läuferinnen/Läufer werden nicht auf dem Ausweis selber, sondern elektronisch in einem Datenverwaltungssystem erfasst. Die Resultate der SEV-Tests sollen ab Saison 2011/2012 zudem auf der Rückseite des Lizenzausweises registriert werden.
2. Startberichtigung
Innerhalb eines Verbandsjahres (1. Mai - 30. April) darf eine Läuferin/ein Läufer nur für einen und denselben Club lizenziert sein und starten. Allfällige Ausnahmen können von der zuständigen Kommission des SEV bewilligt werden.
Im Synchronized Skating darf eine Läuferin/ein Läufer zusätzlich für einen anderen Club starten, sofern sie/er Mitglied dieses anderen Clubs ist.
3. Gültigkeit
Der Lizenzausweis ist gültig jeweils vom 1. April bis 30. Mai (14 Monate) und muss jährlich erneuert werden. Dies ermöglicht den Läuferinnen und Läufern, die Ende bisherige/Anfangs neue Saison (1. April bis 30. Mai) einen SEV Test absolvieren möchten, noch mit der Lizenz der bisherigen Saison anzutreten oder, im Falle einer Ersatzlizenz, für Tests im April bereits mit der neuen Lizenz zu laufen.
4. Lizenzgesuch
Sobald die Clubs im Besitz des Passworts sind, können sie ihre Mitglieder auf unserem System selber erfassen und die entsprechenden Photos einfügen (Format jpg 600x800). Die Lizenzgesuche (Neuausstellung, Reaktivierung, Mutationen, Ersatzlizenz usw.) sind jedoch zwecks Ueberprüfung weiterhin der Geschäftsstelle des SEV zu schicken. Nach Erhalten der Gesuche wird die entsprechende Rechnung durch den SEV erstellt und versandt.
Für die Beantragung einer Lizenz sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Formular "Lizenzgesuch" (finden Sie im Downloadbereich auf der rechten Seite) in einfacher Ausführung.
- Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte, Aufenthaltsbewilligung)
5. Dauer ab Erhalt des Gesuches bis Erhalt des Lizenzausweises
Für die Bearbeitung eines Lizenzgesuches bis zur Zustellung des Lizenzausweises muss mit folgender Zeitspanne gerechnet werden:
- Drei bis vier Wochenbei Neuaustellung und Reaktivierung. Diese Zeitspanne hängt weitgehende davon ab, wie rasch nach Erhalt die enstprechende Rechnung beglichen wird. Nach Eingang des Lizenzgesuches wird dieses durch die Geschäftsstelle SEV innerhalb von 5 Tagen bearbeitet. Alsdann erfolgt der Versand der Rechnung an die Läuferin/Läufer mit B-Post. Nach Eingang der Zahlung der Lizenzgebühr ist mit ca. fünf Arbeitstagen (Samstag und Sonntag nicht eingerechnet) zu rechnen, bis die Zahlung auf der Bank verbucht worden ist und im System eingelesen werden kann. Nach dem Einlesen der Zahlung erfolgt das Erstellen eines Lizenzausweises innerhalb von zwei bis drei Tagen. Der Versand mit B-Post benötigt nochmals zwei bis drei Tage.
- Zwei bis drei Wochen bei Mutationen und Ausstellung eine Ersatzlizenz.
Clubverantwortliche sind gebeten, für die Einhaltung der oben genannten Frist zu sorgen.
6. Austellunge einer erstmaligen Lizenz
Eine erstmalige Lizenz kann jederzeit während der ganzen Dauer des Verbandjahres ausgestellt werden.
7. Erneuerung / Reaktivierung
Lizenzierte Läuferinnen/Läufer erhalten per 1. April des jeweiligen Jahres eine Rechnung für die Erneuerung der Lizenzgebühr für die folgende Saison direkt zugestellt. Diese muss stätestens innerhalb von 30 Tagen einbezahlt werden. Sollte ab Datum der Rechnungstellung innerhalb oben genannter Frist keine Zahlungseingang verbucht werden können, wird die Lizenz auf inaktiv gesetzt, und muss bei Bedarf ein Gesuch um Reaktivierung erfolgen. Auch eine Reaktivierung kann jederzeit während der ganzen Dauer des Verbandjahres beantragt werden.
8. Mutationen
Ein Clubwechsel ist jederzeit während der ganzen Dauer des Verbandjahres (1. Mai bis 30. April) möglich, sofern die Läuferin/der Läufer noch nicht für den bisherigen Club gestartet ist (Tests, Wettkämpfe, Meisterschaften). Ist eine Läuferin/ein Läufer im Zeitpunkt des Clubwechsels bereits für Tests, Meisterschaften, Wettkämpfe angemeldet, obliegt dem bisherigen Club die Verantwortung, die Veranstalter über den Clubwechsel zu orientieren. Für einen Clubwechsel sind folgende Dokumente erforderlich: Lizenzgesuch unterzeichnet durch den neuen Club, schriftliche Freigabe des bisherigen Clubs. Ein Ausschluss aus dem bisherigen Club ist einer Freigabe gleichgestellt.
Wechselt eine Läuferin/ein Läufer den Namen oder die Staatsbürgerschaft, so muss dies dier Geschäftsstelle SEV innerhalb von 30 Tagen mittels Formular "Lizenzgesuch" gemeldet werden.
9. Ersatzlizenz
Bei Verlust des Lizenzausweises kann bis zum 30. Juni bei der Geschäftsstelle SEV ein kostenloser Ersatz angefordert werden.
Bei Verlust des Lizenzausweises nach dem 30. Juni muss mittels Formular "Lizenzgesuch" unter Kostenfolge ein neuer Lizenzausweis beantragt werden.
10. Lizenzgebühren
Die jährliche Lizenz-und Bearbeitungsgebühr (Neuausstellung, Reaktivierung, Mutation, Ersatzlizenz) wird durch den Vorstand SEV festgelegt und kommuniziert. Die Kosten betragen zurzeit:
• Fr. 200.00 für das erstmalige Austellen eines Lizenzausweises
• Fr. 200.00 für die Reaktivierung eine Lizenz
• Fr. 100.00 für die jährliche Lizenzgebühr
• Fr. 100.00 für einen Club, Nationalitäten-oder Namenswechsel
11. Startberechtigung an Tests/Meiserschaften/Wettkämpfe
Startberechtig an einem SEV-Test, an einer Schweizermeisterschaft oder an einem SEV-Wettkampf ist ausschliesslich, wer im Besitz eines gültigen Lizenzausweises ist. Das Vorliegen nur des Abschnittes des Einzahlungsscheines wird nicht mehr akzeptiert.

